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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (334 Worte)

2 Europäische Gerichtshöfe

Wenn Verfahren wegen einer Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsvorschrift oder einer Rechtsfrage anhängig sind beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder einem obersten Bundesgericht und wird ein Einspruch auf diese Anhängigkeit gestützt, dass ruht das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Das Finanzgericht Münster hat wie bereits das Finanzgericht Köln und auch Niedersachsen entschieden, dass der Europäische Gerichtshof nach der Norm § 363 AO nicht der EuGH für Menschenrecht (EGMR) mit Sitz in Straßburg gemeint ist, sondern der EuGH mit Sitz in Luxemburg (FG Münster, 25.04.2013, 3 K 3754/11 E). Daher ruhen Einspruchsverfahren wegen anhängiger Verfahren vor dem EGMR nicht.

Anmerkung: in § 363 AO ist folgendes geregelt:

(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.

(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.

(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Dienstag, 07. Mai 2024

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