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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (254 Worte)

Moderator und Umsatzsteuer

Fraglich ist, ob die Leistungen eines Moderators mit dem Regelsteuersatz (19%) oder dem ermäßigten Steuersatz (7%) zu besteuern ist. Diese Frage hatte einst unter anderem das Finanzgericht Köln zu beantworten.

Damit ein(e) Moderator(in) mit dem ermäßigten Umsatzsteuerssatz in Höhe von 7% abrechnen kann, muss es sich um künstlerische Darbietungen handeln, d.h. es muss sich um Übertragungen von Urheberrechten handeln.

Das Finanzgericht vertrat hierzu die Auffassung, dass es grundsätzlich notwendig sei, dass die Moderation eine eigene geistige Schöpfung darstellt. Dies soll immer dann gegeben sein, wenn die Redebeiträge eine spezielle schöpferische Eigenart aufweisen und sich die Moderatoren vom "alltäglichen Geplauder" durch eine eigenständige Form abheben. Bei Interviews muss wohl ein eigencharakterliches Einfühlungsvermögen auf den Gesprächspartner erkennbar sein.

Eine Übertragung von Urheberrechten soll entstehen, wenn Musiksendungen selbst zusammenstellt werden, die Moderation vom Moderator selbst verfasst und diese eigens entworfenen Texte selbst spricht. Erst dadurch entsteht ein von ihm geschaffenes Werk. Diese Leistungen des Moderators stellten insoweit Leistungen dar, die dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sind.

Grundstzlich werden alle Tätigkeiten, bei denen Urheberrechte übertragen, eingeräumt bzw. wahrgenommen werden, mit dem ermäßigten Umsatzssteuersatz von 7 % besteuert. Dies sind bei Journalisten deren Kommentare zu wissenschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen, technischen aber auch religiösen Themen, die über den Rahmen des bloßen Berichtens hinaus gehen und damit eine eigene Würdigung vornehmen. Gleiches gilt auch beim Verfassen von Werbetexten aber auch Pressemitteilungen und Redaktionsleistungen.

Da bei Tatsachennachrichten kein Urheberschutz besteht, außer die Darstellung hat wie oben bschrieben einen eigenen typischen Charakter, ist hier der Regelsteuersatz in Höhe von 19% anzuwenden. Mit 19% sind somit zu versteuern: Widergabe von Kurs- und Preisnotierung, Wettervorhersagen, Sportergebnisse, Börsennotizen, Theater- und Kinospielpläne, Lektorentätigkeiten, normale Moderationen,  Dozententätigkeiten.

Bei weiterführenden Fragen sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Sonntag, 05. Mai 2024

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