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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (267 Worte)

erstmalige Berufsausbildung und Erststudium doch abzugsfähig?

Und täglich grüsst das Murmeltier!

Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass nunmehr gemäß § 4 Abs. 6 EStG Kosten für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium nicht abziehbar seien.

Dies gelte für den Betriebsausgabenabzug sowie für den Werbungskostenabzug von Aufwendung für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn in dem Erststudium eine Erstausbildung zu sehen ist und wenn diese beiden Ausbildungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses geschehen.

Damit fällt nunmehr ganz klar auch das Erststudium (wenn eine Erstausbildung dadurch erfolgt) unter den Nichtabzugsparagrafen § 12 EStG.

Gegen diese gesetzlichen Regelungen liefen mehrere Verfahren. Ein Verfahren ist zur Zeit beim BFH anhängig (BFH, VI R 2/13) vom 01.01.2013.

Geklärt werden sollen mehrere Fragen:
  • Ist es überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Kosten für eine Erstausbildung pauschal den privaten Lebensführungskosten zugerechnet werden können oder dienen diese Kosten offensichtlich der beruflichen Lebensführung?
  • Verstößt diese Regelung der Nichtabziehbarkeit dem objektiven Nettoprinzip, nachdem eine Besteuerung der Einkünfte nur erfolgt nach Abzug aller dafür entstandenen Aufwendungen? Dieses Nettoprinzip folgt dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Wenn aus späteren Einkünften entstandene Schulden getilgt werden müssen, wiederspricht das offebsichtlich dem (späteren) Leistungsfähigkeitsprinzip.
  • Benachteiligt diese Regelung nicht erstausbildende Steuerpflichtige gegenüber zweitausbildende Steuerpflichtige, die unter Umständen sogar bereits über Einkommen verfügen?
  • Werden nicht-in-einem-Dienstverhältnis-stehende-Steuerpflichtige gegenüber in-einem-Dienstverhältnis-stehende-Steuerpflichtige benachteiligt?
Aufgrund dieses anhängigen Verfahrens seit 01.01.2013 sollten Betroffene die entstandenen Aufwendungen gegenüber ihrem Finanzamt geltend machen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Ablehnung der Veranlagung/Berücksichtigung einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen unter Berufung auf das anhängige erfahren (BFH, VI R 2/13).

Sollten Sie hierbei Hilfe benötigen, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Montag, 29. April 2024

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