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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (172 Worte)

Einspruch per email

Zu einem früheren Zeitpunkt habe ich bereits darüber berichtet, dass es strittig ist, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei, wenn in ihr der Hinweis fehlt, dass ein Einspruch auch auf elektronischem Wege eingelegt werden kann - also per email.

Der Grund für Meinungsverschiedenheiten ist, dass in der Abgabenordnung (AO) der Begriff "schriftlich" und "elektronisch" unterschieden wird. In der üblichen Rechtsbehelfsbelehrung allerdings ist nur von "schriftlich" und "mündlich zur Niederschrift" die Rede.

Teilt das Finanzamt auf einem Bescheid auch seine email-Adresse mit, könnte dies als Angebot auch hierüber Einspruch einlegen zu können, verstanden werden. Wenn dies aber in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich fehlt, wäre diese wohl unvollständig. Eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung bewirkt aber keine 1-monatige Einspruchsfrist - sondern eine 1-jährige Frist.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist jedoch auch der Meinung, dass der fehlende Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit per email in einer Rechtsbehelfsbelehrung diese nicht unvollständig werden lässt (20.11.2012, 10 K 766/12 E).

Diese Ansicht häuft sich.

Zu allen Fragen hinsichtlich Ihre Rechte durch Einsprüche oder Klagen stehe ich Ihnen gern zur Seite.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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