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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (158 Worte)

Rückstellung bei Gutscheinen nicht erlaubt

Jedes Unternehmen will seine Kunden binden. Dies funktioniert bestens mit der Gutschein-Technik. Aktuell beginnt die Bilanzzeit und daher stellt sich die Frage, ob solche Gutscheine schon jetzt den Gewinn und damit die Steuerlast verringern könnten.

In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hatte ein Unternehmer Gutscheine an seine Kunden ausgegeben. Es wurde genau Buch darüber geführt, wieviele Gutscheine ausgegeben und wieviele zum Bilanzstichtag eingelöst wurden. Somit konnte der Unternehmer auf den Cent genau sagen, mit welcher Inanspruchnahme er aufgrund der noch ausgegebenen Gutscheine im Maximum rechnen musste. Für diesen Betrag wollte er schon im Jahresabschluss eine gewinnmindernde Rückstellung bilden und so die Steuerlast verringern.

Der Bundesfinanzhof war anderer Auffassung und entschied daher nicht im Sinne des Unternehmers. Die Richter entschieden, dass wegen der Ausgabe von Gutscheinen, die einen Anspruch auf Ermäßigungen im Folgejahr gewähren, im Ausgabejahr weder gewinnmindernde Verbindlichkeiten noch eine gewinnmindernde Rückstellung bilanziert werden dürfe (BGH, 19.09.2009, IV R 45/09)

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 02. Mai 2024

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