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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act: Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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1 Minuten Lesezeit (89 Worte)

Änderung wegen neuer Tatsachen

In einem Fall reichte dem Betriebsprüfer bei einer Prüfung eines Unternehmens die ungenaue Deklarierung auf den Bewirtungsbelegen nicht aus und daher strich er nicht nur den Betriebsausgabenabzug, sondern auch den Vorsteuerabzug aus den Bewirtungskosten. Das FG Berlin-Brandenburg bestätigte die Vorgehensweise des Betriebsprüfers.

Beim nächste Geschäftstermin drauf achten: Nur der Name und Berufsstand könne nicht auf einem Bewirtungsbeleg ausreichen, der beim Finanzamt eingereicht werden soll. Ausserdem müsse eine genaue betriebliche Veranlassung festzustellen sein.

(FG Berlin-Brandenburg vom 11.5.2011, 12 K 12209/10, EFG  2011 S. 2130)

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Sonntag, 23. August 2026

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