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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (147 Worte)

Hinzurechnungsbesteuerung - BFH, 18.12.2019, I R 59/17

  Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf Erlass bzw. Herabsetzung der Grundsteuer, wenn unverschuldet erhebliche Mietausfälle zu verzeichnen sind.

Anträge für das Jahr 2011 können noch bis zum 2. April 2012 gestellt werden.

Zuständig sind die Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter, da es sich bei der Grundsteuer um eine Gemeindesteuer handelt.

Die Grundsteuer auf vermietete Immobilien wird dann teilweise erlassen, wenn die Mietausfälle entweder zu mindestens 50 % des normalen Rohertrags der Immobilie führen oder die Immobilie vollständig ertraglos bleibt.

Im ersten Fall würden 25 % der Grundsteuer erlassen. Im zweiten Fall 50 %.

Nachzuweisende Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben darf. Somit ist bei Wohnungsleerständen eine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen nachzuweisen.

Es empfielt sich daher, die Vermietungsbemühungen stets sorgfältig zu dokumentieren. Dies kann z.B. durch entsprechende Nachweise über Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet und erteilte Makleraufträge erfolgen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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