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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (207 Worte)

BFH, 11.4.2013, III R 11/12

Bislang herrschte die Auffassung, dass mit der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag besteuert werden soll. Das heißt, es soll eine Steuer erhoben werden auf die Leistung eines Gewerbebetriebes, egal wie diese Leistung erreicht wurde.

Deshalb waren für die Berechnung der Gewerbesteuer Teile der Schuldzinsen, Mieten und Pachten nicht abzugsfähig. Sie mussten zum einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Ob Betrieb gepachtet wird oder nicht, ob Teile finanziert werden müssen oder nicht, sollte keine Rolle spielen. Der Ertrag, der aus dem "reinen Wirtschaften" entstand, sollte der Gewerbesteuer unterworfen werden.

Das soll aber nun verfassungswidrig sein, weil das gegen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt und gegen das steuerliche Prinzip der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip.

Laut dem Finanzgericht Hamburg soll doch eine Rolle, ob Pacht- oder Zinsaufwendungen anfallen oder nicht. Wenn sie anfallen, ist der Gewinn kleiner und der Steuerpflichtige ist nicht so leistungsfähig, wie ein anderer, der einen höheren Gewinn hat ohne diese entsprechenden Aufwendungen.

Das Finanzgericht Hamburg hält die alten Regelungen deshalb für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die ab dem Jahr 2008 geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist (Beschluss vom 29.2.2012, 1 K 138/10).

Näheres unter folgendem Link:

http://www.rws-verlag.de/hauptnavigation/aktuell/news-detail/article/335/Finanzgericht-Hamburg-Verfassungswidrigkeit-des-Gewerbesteuergesetzes.html
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
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