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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (330 Worte)

ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen

Thematisch einher mit der Gewinnverschiebung von einem Wirtschaftsjahr in ein anderes geht selbstverständlich der Grundgedanke der generellen Gewinnminimierung. Diese Thematik wurde im Teil 2 dieser Reihe bereits behandelt.

Zur Minimierung des Gewinns bieten sich alle betrieblichen Kosten an, die dem entsprechenden Wirtschaftsjahr zugerechnet werden können - Erhaltungsaufwendungen, Beratungskosten...

Zur Gewinnverringerung bietet sich ebenfalls z.B. der Erwerb  von geringwertigen Wirtschaftsgütern im Wert bis 150 bzw. 410 € noch vor dem Jahreswechsel an. In diesem Fall sichert sich hier selbst ein Kauf erst am 31.12. die volle GWG-Sofort-AfA vermeidet die zeitanteilige AfA. Dies allerdings nur, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Denn ab dieser Nutzungsintensität ist es zumindest gewillkürtes Betriebsvermögen und kann dem Unternehmen zugeordnet werden.

Die Anschaffung teurerer beweglicher WG lohnt zum Jahresende hinsichtlich der AfA nur um zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA die Sonder-Abschreibung von 20 % gemäß § 7g EStG in Anspruch zu nehmen. Eine vorherige Bildung eines Investitionsabzugsbetrages ist hierfür nicht gefordert. Bedingung für die Inanspruchnahme der Sonder-AfA ist allerdings einer private Nutzung von unter 10 % und ein Verbleiben im Betriebsvermögen bis zum Ende des der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres.

Bis hierher lässt sich leicht erkennen, dass das Thema Abschreibung ein weites und interessantes Feld darstellt, die genmügend Spielraum für Variationen lässt.

Der Investitionsabzugsbetrag kann für Anschaffungen in den Jahren 2012 bis 2014 gebildet werden. Für den Nachweis der Absicht einer Anschaffung reicht eine Aufstellung mit der Nennung des Wirtschaftsgutes und Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Über die weiteren Voraussetzungen, die sonst noch erfüllt sein müssen, informiere ich Sie gern.

Gewisse Aufwandseffekte bringt auch die Überlegung des Wechsels der Abschreibungsart - Wechsel von degressiver AfA zur linearen AfA. Dies ist sinnvoll, wenn die weitere lineare AfA höher ist, als die fortgeführte degressive AfA. Dies ist meist der Fall, wenn die verbleibende Restnutzungsdauer maximal 4 Jahre beträgt.

Ein weiterer Aspekt der Abschreibung ist die Teilwert-AfA. In der Handelsbilanz muss sie vorgenommen werden und in der Steuerbilanz kann sie bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden (BMF, Schreiben v. 12.3.2010, BStBl 2010 I S. 239).
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Freitag, 26. April 2024

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