Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (194 Worte)

BFH, 28.04.2016, VI R 21/15

  • Urteile

Praxisgebühren sind außergewöhnliche Belastungen und keine Sonderausgaben (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.3.2011 - 4 K 1053/09; Revision eingelegt).

Die Richter führten aus: Praxisgebühren nach dem SGB V stellen nicht zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sondern zusätzliche Krankheitskosten dar und sind als außergewöhnliche Belastungen und nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Bei der Praxisgebühr handelt es sich um eine eigenständige Form einer Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten. Sie ist nicht als verdeckter zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag einzuordnen (BSG, Urteil v. 25.6.2009 - B 3 KR 3/08 R).

Beiträge werden für die mögliche Inanspruchnahme einer Einrichtung erhoben (BVerwGE 72, 212, 218; BVerfGE 92, 91, 115; BVerwGE 112, 194, 199). Diese Voraussetzung ist bei der Praxisgebühr nicht erfüllt, da diese nur bei der tatsächlichen Inanspruchnahme des Dienstes anfällt (BSG, Urteil v. 25.6.2009 - B 3 KR 3/08 R).

Die Zeitraumbezogenheit der Praxisgebühr lässt keine andere Beurteilung zu, denn sie wird durch die tatsächliche krankheitsbedingte Inanspruchnahme einer Leistung ausgelöst und nicht zur Erlangung eines Versicherungsschutzes entrichtet. Die Verpflichtung zur Entrichtung wird durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung als Folge einer Erkrankung ausgelöst und nicht durch die bloße Möglichkeit, eine solche in Anspruch zu nehmen.
Das Verfahren ist unter dem Az. X R 41/11 beim BFH anhängig.

Quelle: NWB online 22.11.2011
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Freitag, 26. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)