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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (378 Worte)

Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken

Der BFH hat durch zwei Urteile vom 21.7.2011 - II R 50/09 und II R 52/10- entschieden:

Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer war bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig. Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden.

In den beiden Streitfällen hatten eine Rechtsanwältin und eine GmbH gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2005 bzw. 2007 geklagt und geltend gemacht, der Solidaritätszuschlag sei von Anfang an verfassungswidrig gewesen, mindestens aber durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden. Der BFH folgte den Argumenten der Kläger nicht und berief sich dazu auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im Wesentlichen begründete der BFH seine Entscheidungen bei der Verkündung der Urteile folgendermaßen:

- Der Bund dürfe den Solidaritätszuschlag als sog. Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erheben. Mit seiner Höhe (Aufkommen im Jahr 2007 ca. 12,3 Mrd. Euro) höhle er nicht das Bund und Ländern gemeinsam zustehende Aufkommen aus Einkommen- und Körperschaftsteuer aus, sondern stehe dazu in angemessenem Verhältnis.

- Der Solidaritätszuschlag habe nicht zeitlich begrenzt werden müssen. Es sei auch nicht erforderlich, dass die zu finanzierenden Aufgaben genau bezeichnet werden oder dass es zu einer konkreten Zweckbindung der Einnahmen komme.

- Durch Zeitablauf sei das Solidaritätszuschlagsgesetz jedenfalls bis 2007 nicht verfassungswidrig geworden. Allerdings dürfe eine Ergänzungsabgabe nur zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden. Sie könne aber erst dann verfassungswidrig werden, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck erreicht sei und die Abgabe nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werden solle, sondern zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke diene. An der Finanzierung der einigungsbedingten Lasten beteilige sich der Bund bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 mit weiter sinkenden Beträgen. Von einer Deckung einer dauernden Finanzierungslücke sei bis zum Jahr 2007 deshalb nicht auszugehen.

- Die im Verfahren II R 50/09 klagende Rechtsanwältin werde nicht dadurch gleichheitswidrig benachteiligt, dass der Solidaritätszuschlag bei Gewerbetreibenden nach der Einkommensteuer bemessen werde, die zuvor bereits um pauschal anzurechnende Gewerbesteuer gemindert sei.

Im Volltext werden die Urteile erst in einigen Wochen nach endgültiger Abfassung und Zustellung an die Beteiligten auf der Internetseite des BFH veröffentlicht werden.

(PM BFH vom 21.7.2011, Betriebsberater)
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