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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (497 Worte)

Beteiligung an Steuerhinterziehung - Wissen und Wissen-Müssen

Die Finanzverwaltung kann anhand verschiedener objektiver Anhaltspunkte davon ausgehen, dass Unternehmen an Steuerhinterziehungen anderer Unternehmen beteiligt sind.

Ein Unternehmer muss also durch Vornahme bestimmter Routinen seiner Sorgfaltspflicht zur Vermeidung eines "Wissen-Müssens" nachkommen.

  • grundsätzlich qualifizierte Prüfung der USt-ID-Nummer des anderen Unternehmers. Bei nur einfacher Prüfung gehen Fehler zu Lasten des Unternehmers.
  • bei Neukunden qualifizierte Prüfung unmittelbar vor Lieferung
  • regelmäßige erneute Prüfung bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen; ca. alle Monate
  • ggf. Einholung von Bestätigungen der steuerlichen Erfassung durch den anderen Steuerberater:in
  • Nutzung der Abfragemöglichkeit nach § 18e UStG
  • Abschn. 25f.1 Abs. 5 UStAE gibt Beispiele für Verdachtsmomente, die es zu vermeiden gilt. Diese sind nach Ansicht der Finanzverwaltung:
    • der Unternehmer durch einen Dritten aufgefordert/gebeten wird, sich an Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte die Rahmenbedingungen für das Umsatzgeschäft vorgibt (z. B. Vermittlung von Beteiligten, Vorgabe von Einkaufs-/Verkaufspreisen, Zahlungsmodalitäten oder Liefer- bzw. Leistungswegen);
    • die Finanzierung des Wareneinkaufs erst nach erfolgtem Warenverkauf möglich ist;
    • (angebotene) Mehrfachdurchläufe von Waren festgestellt werden;
    • dem Unternehmer Waren bzw. Leistungen angeboten werden, deren Preis unter dem Marktpreis liegt;
    • branchenunübliche Barzahlungen oder eine ungewöhnliche Zahlungsabwicklung erfolgen;
    • die Ansprechpartner in den Unternehmen oder die Ansprechpartner die Unternehmen häufig wechseln;
    • bei den Beteiligten berufliche Erfahrung und Branchenkenntnis fehlen;
    • die Beteiligten wiederholt ihren Unternehmenssitz verlegen;
    • Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beteiligten bestehen (z. B. aufgrund von Abweichungen des Gesellschaftszwecks oder der Geschäftsadressen zu den Angaben laut Handelsregister);
    • der Gesellschaftszweck laut Handelsregister nicht dem tatsächlich ausgeübten Gesellschaftszweck entspricht;
    • dem Unternehmer eine Warenmenge oder ein Leistungsumfang angeboten wird, die für die Größe des Unternehmens in der Branche unüblich ist (z. B. ungewöhnlich hohe Stückzahlen trotz Neugründung);
    • die Beteiligten über keine ausreichenden Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme verfügen (z. B. Website ohne Impressum, Rufnummer oder E-Mail-Adresse);
    • ungewöhnliche Leistungsbedingungen vorliegen (z. B. die Leistungen werden von einem oder an einen nicht an dem Umsatz beteiligten Unternehmen erbracht);
    • durch den Unternehmer über zugängliche Informationsquellen (z. B. Internetrecherche) festgestellt werden kann, dass die Anlieferung der Waren an die vom Abnehmer angegebene Lieferadresse nicht möglich erscheint.

Der den Vorsteuerabzug beziehungsweise die Steuerbefreiung begehrende Unternehmer trägt grundsätzlich die Feststellungslast für das Vorliegen der hierfür erforderlichen materiellen Voraussetzungen.

Weist das Finanzamt nach, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Eingangs- oder Ausgangsumsatz an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer, an einer Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 AO oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26a und 26c UStG einbezogen war, sind der geltend gemachte Vorsteuerabzug und die in Anspruch genommene Steuerbefreiung für die entsprechende innergemeinschaftliche Lieferung zu versagen.

Dabei ist dem Unternehmer auch das Wissen oder Wissen müssen seiner Angestellten in analoger Anwendung von § 166 BGB zuzurechnen, welches die Angestellten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erlangt haben oder hätten erlangen müssen .

Die Feststellung einer Steuerhinterziehung kann sowohl den unmittelbaren Eingangs- oder Ausgangsumsatz des Unternehmers, als auch einen Umsatz auf allen vor- und nachgelagerten Umsatzstufen innerhalb der Leistungskette umfassen.

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Samstag, 27. April 2024

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