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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (533 Worte)

Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig?

Das Finanzgericht Münster hatte sich mit Beschluss vom 29.05.2020 (12 V 901/20 AO) unter anderem zur möglichen Verfassungswidrigkeit der Höhe der Säumniszuschläge zu äußern.

In dem Urteil stellten die Richter dar, dass Säumniszuschläge ein Druckmittel eigener Art sind, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der festgesetzten und kraft Gesetzes sofort zu leistenden Steuerschuld anhalten soll, so dass sie insoweit eine Art Zwangsmittel darstellen (BFH-Urteil vom 26.01.1988 VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695).

Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten.

Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH-Urteil vom 30.03.2006 V R 2/04, BStBl II 2006, 612; BFH-Beschluss vom 02.03.2017 II B 33/16, BStBl II 2017, 646).

Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 240 AO. Nach Auffassung des Senats hat sich dies auch nicht deswegen geändert, weil inzwischen gegen die Höhe des Zinssatzes schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

Aufgrund des vorrangigen Zwecks der Säumniszuschläge als Druckmittel zur pünktlichen Entrichtung der Steuerschuld stellen verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich der im Gesetz angeordneten Zinshöhe nicht zugleich die grundsätzliche Vereinbarkeit der in § 240 AO angeordneten Höhe der Säumniszuschläge von 1% je Monat in Frage.

Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO einen Zinsanteil in Höhe von 50% enthalten (siehe hierzu insbesondere in jüngerer Zeit z.B. Steinhauff, AO-StB 2019, 290 sowie Streck DStZ 2019, 143), so dass nach den vom BFH in den Beschlüssen vom 25.04.2018 IX B 21/18, BStBl II 2018, 415 sowie vom 03.09.2018 VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279 genannten rechtlichen Erwägungen ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken am vollen Ansatz der Säumniszuschläge bestünden, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.

Säumniszuschläge sind in erster Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Sie sind weder Zinsen noch Strafen, sondern ein Mittel, den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anzuhalten (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2019, § 240 AO Rn 1).

Soweit den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, dass der Finanzausschuss dem Säumniszuschlag den Charakter eines "Zinsersatzes" zuweisen wollte (BT-Drucks 7/4292, S.15), hat sich diese Auffassung nicht durchgesetzt. Im Gesetzgebungsverfahren vertrat der Bundesrat die Auffassung, die Säumniszuschläge den verwaltenden Körperschaften zufließen zu lassen, weil mit ihnen zu einem erheblichen Teil Verwaltungsaufwendungen abgegolten würden, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgerecht zahlt (BT-Drucks 7/4495).

Dieser Auffassung hat sich die Rechtsprechung und die h.M. in der Literatur letztlich angeschlossen. Der den Säumniszuschlägen innewohnende Zinseffekt stellt lediglich einen Nebeneffekt dar und aktualisiert sich erst in den Fällen, in denen der Normzweck des Druckmittels nicht eingreift und der Zweck der Verzinsung in den Vordergrund tritt.

Erst in den Situationen, in denen der Säumniszuschlag nicht mehr als Druckmittel fungiert, entsteht die Situation, dass lediglich der Verzinsungszweck das Erheben von Säumniszuschlägen rechtfertigt. Dies offenbart sich indes erst im Einzelfall und kann keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 240 AO im Allgemeinen begründen.

Für diese Einordnung spricht auch, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 233 Satz 1 AO nur dann verzinst werden dürfen, soweit dies ausdrücklich vorgeschrieben ist.

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Freitag, 03. Mai 2024

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