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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (197 Worte)

Beschränkte Steuerpflicht

Als beschränkt steuerpflichtig gelten alle Personen, die im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland und den hier zuzurechnenden Gebieten keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nur mit den entsprechenden Einkünften, die im Inland bezogen werden, sind diese Steuerpflichtigen dann (beschränkt) steuerpflichtig.

Die maximale Steuerpflicht beschränkt sich demnach auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.

Dazu zählen:

  • Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B. inländische Betriebsstätte)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (bei Ausübung im Inland)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie im Inland ausgeübt oder verwertet werden
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.

Oft werden beschränkt Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer veranlagt, da mit dem Abzug der Lohnsteuer zum Beispiel vom Gehalt oder der Kapitalertragsteuer bei den Kapitaleinkünften die Steuer als abgegolten gilt.

In den Fällen, in denen mindestens 90 % der Gesamteinkünfte im Inland erworben werden und die im Ausland zu besteuernden Einkünfte nicht mehr als 8.472,– € (2016: 8652 €) betragen, kann ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt werden. Dadurch wird eine unbeschränkte Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.

Von der (normalen) beschränkten Steuerpflicht ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht zu unterscheiden.

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Montag, 06. Mai 2024

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