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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (458 Worte)
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Abzugsfähigkeit von Kosten für ein Studium

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Möglichkeit über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für ein Studium.

Bei der Abzugsfähigkeit kann unterschieden werden, ob das Kind die Kosten trägt oder die Eltern. Dies hat unterschiedliche Auswirkungen.

Grundsätzlich sind als Kosten für ein Studium alle Aufwendungen abziehbar, die durch das Studium veranlasst sind, z.B.:

  • Studiengebühren
  • Bücher, Lernmaterial
  • Computer
  • Fahrkosten/Reisekosten
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Unterkunftskosten

Bei der Abziehbarkeit ist es wichtig, dass letztendlich eine Belastung vorhanden sein muss. Kosten, die erstattet werden, mindern die abziehbaren Aufwendungen.

Kosten, die von den Eltern getragen werden

1. Kinder bis 25 Jahre

Bei Kindern bis 25 Jahre, sind die Ausbildungskosten durch den Kinder-, Betreuungs- und Ausbildungsfreibetrag abgegolten. Ob das erhaltene Kindergeld höher ist als die Steuererstattung bei Ansatz der Kinderfreibeträge in der Einkommensteuererklärung, muss in der Einkommensteuererklärung ermittelt werden.

Ist das Kind auswärts untergebracht, kann ein zusätzlicher Freibetrag in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Dieser beträgt zur Zeit 924 € (§ 33a Abs. 2 EStG).

In diesem Rahmen spielt das eigene Vermögen des Kindes keine Rolle.

Die steuerlich geltenden Freibeträge gelten für behinderte Kinder über das 25. Lebenjahr hinaus, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

2. Kinder über 25 Jahre

Die Freibeträge entfallen bei Kindern über 25 Jahre. Ab diesem Moment können (nur) die tatsächlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.

Hierbei ist der Höchstbetrag von momentan 8.354 € zu beachten. Weiterhin kürzt sich der abziehbare betrag um den Betrag, den die Einkünfte des Kindes den Betrag in Höhe von 624 € übersteigen. Weiterhin darf das Kind kein wesentliches Vermögen besitzen.

Kosten, die vom Kind selbst getragen werden

Bei der Abziehbarkeit der Studienkosten ist zu unterscheiden, ob es sich um das Erststudium bzw. die Erstausbildung handelt oder das Zweitstudium bzw. Zweitausbildung.

1. Erststudium / Erstausbildung

Höchstrichterlich ist nun festgestellt worden, dass Kosten für die Erstausbildung bzw. das Erststudium nicht als Werbungskosten bzw. (vorweggenommene) Betriebsausgaben abziehbar sind.

Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder einer beruflichen Tätigkeit sind jedoch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. In diesem Rahmen kann es zu enem Verlustvortrag kommen.

Ansonsten sind die Ausbildungs- und Studienaufwendungen nur als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar. Dies kann für alle nachgewiesenen Aufwendungen bis max. 6.000 € pro Jahr erfolgen. Hierdurch kann jedoch kein Verlustvortrag entstehen.

2. Zweitstudium / Zweitausbildung

Aufwendungen für die Zweitausbildung bzw. das Zweitstudium sind als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar.

Diese Aufwnendungen können unbegrenzt in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Die Abgrenzung, ob es sich um ein Erststudium oder schon ein Zweitstudium handelt muss im Einzelfall geklärt bwerden.

Diese Aufwendungen könen zu einem Verlustvortrag führen. Daher ist unbedingt eine Einkommensteuererklärung einzureichen.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung, sprechen Sie mich gern an.

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Freitag, 26. April 2024

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