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Taxi ist öffentliches Verkehrsmittel
Das Finanzgericht Thüringen hat in seinem Urteil vom 25.09.2018 (3 K 233/18) entschieden, dass ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel sei.
Als öffentliche Verkehrsmittel gelten demnach neben der Allgemeinheit zugänglichen Verkehrsmittel wie z.B. Bahn, Bus, Schiff, Fähre und Flugzeug nunmehr auch Taxi.
Denn der Gesetzgeber spreche bei "öffentlichen Verkehrsmitteln" nicht von "öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr" oder "regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln" und da Taxis auch öffentlich zugänglich wären, müssten diese inbegriffen sein.
In der Einkommensteuererklärung können die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einkünftemindernd geltend gemacht werden.
Für diesen Weg kann die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten abgesetzt werden – unabhängig davon, wie Sie zur Arbeit und wieder nach Hause gelangen.
Zu beachten ist jedoch, dass die Entfernungspauschale grundsätzlich auf 4.500 Euro jährlich begrenzt ist. Wenn Sie jedoch mit dem eigenen Pkw oder einem Dienstwagen zur Arbeit fahren, können höhere Beträge berücksichtigt werden.
Für eine steueroptimale Steuererklärung stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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