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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (126 Worte)

Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-GF

Das Bundessozialgesicht (BSG) hatte sich mit Urteil vom 14.03.2018 (B 12 KR 13/17 R) unter anderem zur Sozialversicherungspflicht bzw Sozialversicherungsfreiheit eines GmbH-Geschäftsführers, der Sperrminorität und Kapitalbeteiligung geäußert.

Sozialversicherungspflicht - Die Richter stellten in dem Urteil dar, dass Geschäftsführer einer GmbH, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (sog Fremdgeschäftsführer), ausnahmslos abhängig beschäftigt sind.



Gesellschafter-Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung nur dann selbstständig tätig, wenn sie mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital halten oder ihnen bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine "echte"/"qualifizierte" Sperrminorität eingeräumt ist.

Eine "echte"/"qualifizierte" Sperrminorität setzt voraus, dass sie nicht auf bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft begrenzt ist, sondern uneingeschränkt die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst.

Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) zustande gekommene, das Stimmverhalten regelnde Vereinbarungen (Abreden) sind bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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