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BMF-Schreiben zu Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer
Mit BMF-Scheiben vom 06.10.2017 hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben aus 2011 aktualisiert und an die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung angepasst, der sie ohne Einschränkungen folgt. In dem Schreiben geht es um die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG.
Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 1 und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG).
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 1. Halbsatz EStG).
Der Betrag von 1.250 Euro ist kein Pauschbetrag. Es handelt sich um einen objektbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten oder Personen aufzuteilen ist.
Das vollständige Schreiben zum Thema häusliches Arbeitszimmer finden Sie hier.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
Gäste - privater Veräußerungsgewinn - häusliches Arbeitszimmer - Steuerberater Müller HamburgSteuerberater Müller Hamburg
(webseite) am Samstag, 29. Dezember 2018 08:14
[…] auch dann in vollem Umfang steuerfrei sei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt […]