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Mietvertrag oder besser Lagervertrag?
Abgrenzung Miet-/Pachtvertrag zum Lagervertrag
Gemäß § 8 Nr. 1 e GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) z.B. folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind: ein Viertel der Summe aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.
Daher stellt sich oftmals die Frage, ob es nicht besser sei, anstelle eines Miet- oder Pachtvertrages einen Lagervertrag abzuschließen, sofern hier wirtschaftliche oder rechtlich vertretbare Gründe vorliegen.
Denn entsprechend der Verfügung der OFD Nordrhein-Westphalen vom 03.02.2014 sind Entgelte aus Lagerverträgen im Sinne der §§ 467 ff. HGB nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
Im Urteil vom 14.11.1968 (V 191/65) hatte sich der BFH bereits einmal zur Abgrenzung den Miet- und Pachtverträgen zu Lagerverträgen geäußert. In dem Urteil stellten die Richter dar, dass keine steuerfreie Grundstücksvermietung, sondern eine steuerpflichtige Einlagerung vorliegt, wenn ein Unternehmer außer der Lagerung den Umschlag, die Bearbeitung und die Aufbewahrung des ihm übergebenen Gutes übernimmt.
Da der Vertrag im aufgeführten Urteil zwischen dem Steuerpflichtigen und X ein typisches "Lagergeschäft" im Sinne der §§ 416 ff. HGB ist, bedarf es einer weiteren Prüfung der Wesensart der vom Steuerpflichtigen X gegenüber erbrachten Einzelleistungen nicht.
Nur wenn ein Vertragsverhältnis neben Merkmalen anderer Vertragsarten Merkmale eines Mietvertrages aufweist, was - wie dargelegt - für den Streitfall nicht zutrifft, kommt es darauf an, was nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse das Wesentliche darstellt.
Aber selbst wenn sich in den Beziehungen des Steuerpflichtigen zu X Merkmale der Miete finden ließen, wäre der vom Steuerpflichtigen besonders herausgestellten Tatsache, daß für Teilleistungen Einzelentgelte vereinbart und berechnet wurden und daß das Lagergeld rd. das Vierfache der Vergütungen für die neben der Lagerung bewirkten Leistungen ausmachte, keine Bedeutung beizumessen.
Es entscheidet - wie der Senat in dem vom Steuerpflichtigen angeführten Urteil V 4/51 U vom 19. Dezember 1952 (Sammlung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs Bd. 57 S. 249 - BFH 57, 249 - BStBl III 1953, 98) betont hat - nicht die ziffernmäßige Aufteilung des Entgelts auf mehrere in einem gemischten Vertrag übernommene Leistungen, sondern allein das Wesen dieser Leistungen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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