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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (199 Worte)

Sonderausgaben - Spenden müssen freiwillig sein

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte am 26.01.2017 mit Urteil (9 K 2395/15 E) über den möglichen Abzug von Spenden als Sonderausgaben zu entscheiden.

Spenden sind ein Unterfall der Zuwendungen zur Förderung bestimmter Zwecke (§ 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine allgemeine Definition des Spendenbegriffes findet sich nur im Zusammenhang mit steuerlichen Fragestellungen.

Danach sind Spenden Ausgaben, die von Steuerpflichtigen freiwillig, d.h. ohne rechtliche Verpflichtung bzw. bei freiwillig eingegangener Verpflichtung- und unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung, zur Förderung der gesetzlich festgelegten Zwecke geleistet werden.

Aus diesen Voraussetzungen ergeben sich Rückschlüsse auf die Motivationslage des Spendenden, ohne dass eine Spendenmotivation Tatbestandsmerkmal einer steuerlich bedeutsamen Spende wäre.

Die Spendenabzugsberechtigung scheidet aus, wenn es an der nach § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG und § 50 Abs. 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) erforderlichen Zuwendungsbestätigung fehlt.

Die Bestätigung sieht die Rechtsprechung seit jeher als unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug an. Dem schließt sich das Gericht an. Die Bestätigung dient vor allem dazu, dem Spender zu bescheinigen, dass die zugewendeten Beträge für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

Wird also eine Spende als Auflage zu einem Erbe "angeordnet", fehlt es an der Freiwilligkeit. Ein Abzug der Spende als Sonderausgabe sei daher ausgeschlossen.

cpm -Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

   

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