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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (214 Worte)

Zinszuschuss

Ein für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens vereinnahmter Zinszuschuss ist in der Bilanz zu passivieren.

Der auf diese Weise gebildete Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) für den Zinszuschuss wird anschließend ratierlich über die gesamte entsprechende Kreditlaufzeit aufgelöst.

Sollte es während der Kreditlaufzeit zu Sondertilgungen kommen, hat die Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens zusätzlich im Verhältnis des Tilgungsbetrags zum Gesamtdarlehen zu erfolgen.

Der BFH hat mit Urteil vom 24. Juni 2009 (IV R 26/06) dargelegt, dass gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG als RAP auf der Passivseite solche Einnahmen vor dem Abschlussstichtag darzustellen sind, die Erträge für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Der Sinn dieser Vorschrift liegt darin, Einnahmen dem Jahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Die Ertragswirkung der Einnahmen soll in die Periode verlagert werden, in der die korrespondierenden Aufwendungen anfallen.

Im Hinblick auf die für eine Rechnungsabgrenzung erforderliche zeitliche Zuordenbarkeit des Entgelts ("bestimmte Zeit") muss die noch ausstehende Gegenleistung zeitbezogen oder periodisch aufteilbar sein. Dies setzt eine zumindest qualitativ gleich bleibende Dauerverpflichtung voraus.

Da das bezogene Entgelt am jeweiligen Bilanzstichtag nur insoweit abzugrenzen ist, als es Ertrag für eine bestimmte Zeit "nach diesem Zeitpunkt" darstellt, muss darüber hinaus eine Verpflichtung zu einer nach diesem Bilanzstichtag (zumindest zeitanteilig) noch zu erbringenden Gegenleistung bestehen. Für eine bereits vollzogene Leistung kann eine Rechnungsabgrenzung nicht erfolgen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 03. Mai 2024

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