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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (478 Worte)

Veräußerung von Bezugsrechten

Bezugsrecht - Der BFH hat sich mit Urteil vom 22.05.2003 (IX R 9/00) zur Besteuerung der Veräußerung von Bezugsrechten geäußert.

In dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines durch eine Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts innerhalb der Spekulationsfrist, die mit dem Erwerb der Altaktie beginnt, nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1986 (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG n.F.) zu versteuern sei.

Weder das Entstehen noch der Verkauf der Bezugsrechte führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Bezugsrechte, die zum Erwerb junger Aktien gegen Zuzahlung berechtigen (§ 186 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes - AktG -), gehören weder zu den sonstigen Bezügen aus Aktien nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen, die neben diesen Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Das Bezugsrecht, das den Aktionär im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Einlage zum Erwerb junger Aktien berechtigt, ist nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, kein Entgelt der Aktiengesellschaft für die Überlassung von Kapital, sondern Teil der bisherigen Rechte des Aktionärs. Solange das Bezugsrecht durch den Beschluss der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft noch nicht konkretisiert ist, gehört es zu den durch die Aktie vermittelten allgemeinen Mitgliedschaftsrechten des Aktionärs und ist weder von der Aktie abtrennbar noch selbständig übertragbar (sog. allgemeines Bezugsrecht). Durch den Kapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung wird das allgemeine Bezugsrecht zu einem selbständig verwertbaren Forderungsrecht des Aktionärs konkretisiert. Die Veräußerung des Bezugsrechts führt auch zu keiner Einnahme aus der Veräußerung sonstiger Ansprüche durch den Anteilseigner nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a EStG; denn der Grund für das Erfassen der Veräußerungsgeschäfte liegt darin, dass der Anteilseigner mit dem Entgelt für die Veräußerung sonstiger Ansprüche wirtschaftlich den Ertrag seines Kapitals zieht. Die in § 23 Abs. 1 und Abs. 4 EStG verwendeten Begriffe "Anschaffung" und "Anschaffungskosten" sind i.S. des § 6 EStG und des § 255 Abs. 1 HGB auszulegen. Anschaffungskosten sind danach u.a. die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Das schließt es nicht aus, dass ein ursprünglich vom Steuerpflichtigen angeschaffter Vermögensgegenstand durch mehrere andere Vermögensgegenstände ersetzt wird und dass sich die auf den ursprünglich angeschafften Vermögensgegenstand entfallenden Anschaffungskosten anteilig in mehreren Ersatzvermögensgegenständen fortsetzen. So verhält es sich u.a. im Fall der Ausgabe von Bezugsrechten oder von neuen Gesellschaftsrechten aufgrund einer Kapitalerhöhung, die wirtschaftlich zu einer Abspaltung der in den Stammaktien verkörperten Substanz und deshalb zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten führt. Zwar bildet das konkrete Bezugsrecht ein originär entstandenes, selbständiges Wirtschaftsgut, wie es sich durch die Kapitalerhöhung aus dem allgemeinen Aktionärsrecht ergibt und das im Zeitpunkt des Aktienerwerbs noch nicht besteht. Sein Entstehen ist aber im Erwerb der Aktie angelegt, so dass es an der Bewertung des Aktienerwerbs als Anschaffung teilnimmt. cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 03. Mai 2024

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