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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (135 Worte)

haushaltnahe Dienstleistungen - BMF

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG);

Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen

BMF-Schreiben vom 10.11.2015, GZ:  IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :007
DOK:  2015/0960049

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG auf Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (VI R 1/13, BStBl II 2015, Seite 481) Folgendes:

Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren.

Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.

Die entgegenstehenden Regelungen des Anwendungsschreibens zu § 35a EStG vom 10. Januar 2014 (BStBl I Seite 75) sind nicht mehr anzuwenden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Sonntag, 05. Mai 2024

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