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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (274 Worte)

BFH, 20.12.2017, I R 9/16

Für die Umsatzsteuerfreiheit einer grenzüberschreitenden Lieferung innerhalb der EU ist ein Belegnachweis und Buchnachweis zu führen. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nicht durch einen Zeugenbeweis ersetzt werden.

Hintergrund: Lieferungen in der EU an andere Unternehmer sind umsatzsteuerfrei (sog. innergemeinschaftliche Lieferungen). Grundsätzliche Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer durch Belege und Aufzeichnungen nachweist, dass der Gegenstand tatsächlich in das Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Belegnachweis).

Streitfall: Der Kläger lieferte nach eigenen Angaben Waren nach Italien. In den Frachtbriefen fehlten Aufzeichnungen zum Bestimmungsort. Das Finanzamt behandelte die Lieferungen daher als umsatzsteuerpflichtig. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) bot der Kläger eine Vernehmung eines Mitarbeiters der italienischen Firma an, der bestätigen sollte, dass die Waren dorthin gelangt waren. Das FG verweigerte die Zeugenvernehmung und wies die Klage ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht:
  • Zwar kann die Umsatzsteuerfreiheit auch ohne Belegnachweis gewährt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Ware in das EU-Ausland gelangt ist. Eben dies war streitig, so dass auf den Belegnachweis nicht verzichtet werden konnte.
  • Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht – weder von Amts wegen noch auf Antrag.
  • Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen.
  • Im Streitfall waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Unternehmer an der Führung des Buch- und Belegnachweises gehindert war oder dieser für ihn unzumutbar gewesen sein könnte.
Hinweis: Der Fall zeigt, dass Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen, die gesetzlichen Formalien für den Beleg- und Buchnachweis erfüllen sollten, um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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