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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (236 Worte)

Bettensteuer

Bundesfinanzhof (BFH) zur sogenannten Bettensteuer

Der BFH hat in einem Urteil vom 15.07.2015 (II R 32/14) entschieden, dass sowohl das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe als auch das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz verfassungsgemäß sei.

Bei der sogenannten Bettensteuer handelt es sich um kommunale Aufwandsteuern. Diese werden nur für privat veranlasste Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben erhoben. D.h., dass Übernachtungen, die mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind, "steuerfrei" bleiben.

In der Urteilsbegründung führten die Richter weiter aus, dass von der Steuer ebenfalls die Beherbergung Minderjähriger befreit ist. Sollte ein Übernachtungsgast mehr als sieben zusammenhängende Übernachtungen in demselben Beherbergungsbetrieb verbringen, unterfällt der weitere Übernachtungsaufwand nicht der Besteuerung. Die Tourismusabgabe wird ferner nicht erhoben, soweit nachweislich die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb zur Vermeidung der Obdachlosigkeit erfolgt.

Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes; nicht die Übernachtungsgäste. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Beherbergungsleistung.

Ebenfalls stellten die Richter dar, dass die bremische Tourismusabgabe und die hamburgische Kultur- und Tourismustaxe nicht mit der Umsatzsteuer vergleichbar seien.

Problematisch sei jedoch die notwendige Unterscheidung die für die Steuerpflicht erforderliche Differenzierung zwischen privat veranlassten und beruflich bedingten Übernachtungen. Beide Gesetze gewährleisten aber aufgrund der gesetzlichen Aufzeichnungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten sowie der Möglichkeit einer Überprüfung vor Ort ausreichende Kontrollmöglichkeiten.

Die Gäste müssen demnach die berufliche Veranlassung von Übernachtungen in Bremen glaubhaft machen und in Hamburg durch geeignete Belege nachweisen. Bei Arbeitnehmern sei regelmäßig von einer beruflichen Veranlassung auszugehen, wenn sie der Arbeitgeber bestätigt oder die Rechnung an den Arbeitgeber ausgestellt wird.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Samstag, 27. April 2024

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