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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (268 Worte)

Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeit

Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 07.05.2015 (VI R 44/13) zur möglichen begünstigten Besteuerung von Arbeitslohn für mehr als zwölf Monate geäußert.

Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wird, kann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden.

Dies gelte, wenn wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen. Hierbei braucht es sich nicht um einmalige Sondereinkünfte handeln, die für die konkrete Berufstätigkeit unüblich sind und nicht regelmäßig anfallen.

Weiterhin sei es für eine begünstigte Besteuerung nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht, so der urteilende Senat in den Leitsätzen.

In der Urteilsbegründung stellten die Richter dar, dass als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht kommen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4  2. Halbsatz EStG ist eine Tätigkeit mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

Allerdings reiche es nicht aus, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden.

Diese mehrjährige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den übrigen Umständen ergeben. Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, komme der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Sonntag, 05. Mai 2024

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