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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (316 Worte)

Hinweise über die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, Teil 4

Künstlersozialversicherung

Künstlersozialversicherung - Wann müssen abgabepflichtige Sachverhalte und Entgelte gemeldet werden? Die Abgabepflicht tritt kraft Gesetzes ein und bedarf keiner Feststellung durch einen Sozialversicherungsträger. Alle Unternehmen, die mit Künstlern und Publizisten zusammenarbeiten und zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören, müssen sich daher von sich aus bei der Künstlersozialkasse melden. Alle abgabepflichtigen Sachverhalte sowie die im Laufe eines Kalenderjahres geleisteten Entgelte sind aufzuzeichnen und der Künstlersozialkasse spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres zu melden. Wenn Abgabepflicht als typischer Verwerter besteht, müssen jährliche Meldungen an die Künstlersozialkasse auch dann erstattet werden, wenn keine Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt werden.

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe? Der Abgabesatz wird für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt und beträgt für das Jahr 2015 5,2 %. Alle Zahlungen, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen entrichtet, werden summiert und mit dem für jedes Jahr neu festgelegten Abgabesatz multipliziert. Das Ergebnis ist die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe.

Warum erfolgt die Unterrichtung über die Künstlersozialabgabe in dieser Form? Seit dem Jahr 2015 verlangt das Gesetz, dass die Künstlersozialabgabe Gegenstand jeder Prüfung ist (§28p Abs. 1a und 1b SGB IV). Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten kann anstelle einer Prüfung eine Beratung erfolgen. Die Arbeitgeber müssen in diesem Fall zusammen mit der Prüfankündigung Hinweise über die Künstlersozialabgabe erhalten und bestätigen, dass sie über die Künstlersozialabgabe unterrichtet worden sind und der Künstlersozialkasse abgabepflichtige Sachverhalte melden werden. Bei späteren Prüfungen können dann, wenn die Bestätigung nicht zutreffend war, möglicherweise Nachforderungen über 4 Jahre hinaus rückwirkend geltend gemacht werden.

Erfolgt die Bestätigung der Beratung nicht, wird unverzüglich eine Prüfung wegen der Künstlersozialabgabe durchgeführt.

Wo befinden sich weitere Informationen? Die Künstlersozialkasse hält unter www.kuenstlersozialkasse.de ein umfangreiches Informationsangebot zum Download bereit. Unter anderem finden sich dort auch verschiedene Informationsschriften, die auf speziell einschlägige Fragestellungen einzelner Branchen wegen der Künstlersozialabgabe zugeschnitten sind.

www.deutsche-rentenversicherung.de                       www.kuenstlersozialkasse.de

      Quelle: Deutsche Rentenversicherung

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Donnerstag, 02. Mai 2024

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