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Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 04.02.2015 (15 K 1779/14 E) entschieden, dass die Aufwendungen für Betreuung von Haustieren im Haushalt der Besitzer als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG abziehbar seien.
Damit vertrat das Gericht den entgegengesetzten Standpunkt zur Meinung der Finanzbehörde. Diese lehnte die Abzugsfähigkeit entsprechend des BMF-Schreiben vom 10.01.2014 ab.
Aufwendungen für eine Tierbetreuung, bei der die Haustiere abgeholt werden und extern betreut werden, sind hingegen nicht gemäß § 35a EStG abziehbar.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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