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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (485 Worte)

Zuschüsse zum Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in zwei Urteilen (19.09.2012, VI R 54/11 und 55/11) zum "zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitslohn" zu äußern.

Streitigkeiten gab es dahingehend, welche Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer mit dieser Bestimmung angesprochen werden.

Einige Leistungen des Arbeitgebers werden einkommensteuerlich begünstigt - eben und auch nur, wenn sie "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gezahlt werden.

Dies betrifft zum Beispiel Zahlungen für Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen. Diese Zahlungen sind steuerfrei gemäß § 3 Nr. 33 EStG. Ebenso Zahlungen für die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes; § 3 Nr. 34 EStG.

In den o.g. Urteilen wurde dargelegt, dass die betroffenen Leistungen zusätzlich zum eigentlich geschuldeten, arbeitsrechtlichen Arbeitslohn gezahlt werden müssen. Die Zahlungen müssen demnach arbeitsrechtlich freiwillig gezahlt werden und nicht einklagbar sein.

In den Leitsätzen wurde deshalb eindeutig formuliert: Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der arbeitsrechtlich geschuldete. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. der §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG werden nur freiwillig geleistete Fahrtkostenzuschüsse erbracht. Werden demnach die o.g. Leistungen arbeitsvertraglich geregelt, scheidet eine Steuerbefreiung aus. Ebenso steuerschädlich ist die regelmäßige Zahlung solcher freiwilligen Beträge, die zu einer "betrieblichen Übung" führen und daher auch einklagbar wären.

Es empfiehlt sich daher bei regelmäßigen, freiwilligen Zahlung auf die "Freiwilligkeit" oder "Zusätzlichkeit" in den Gehaltsabrechnungen zu verweisen, um einer betrieblichen Übung aus dem Weg zu gehen, die im Laufe der Zeit einen Rechtsanspruch erwirken.

Bemerkenswert ist, dass die Finanzverwaltung diesen Sachverhalt weiterhin steuerzahlerfreundlicher sieht. Die Finanzverwaltung erkennt die Zusätzlichkeit auch an, wenn die Leistungen zweckbestimmt sind und der Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Leistungen besitzt; R 3.33 Abs. 5 LStR. Hier heißt es:

"Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfordert, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Wird eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor. Eine zusätzliche Leistung liegt aber dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Unschädlich ist es, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten." Somit könnten demnach auch freiwillig gezahlte Weihnachtsgelder in vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Fahrkostenzuschüsse umgewandelt werden.

In § 40 Abs. 2 S. EStG heißt es weiterhin zu diesem Thema: "Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden." Haben Sie weiterführende Fragen zu diesem Thema, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 02. Mai 2024

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