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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (283 Worte)

Kosten für Schlichtungsverfahren - außergewöhnliche Belastungen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil (08.08.2013, 11 K 3540/12 E) entschieden, dass entstandene Aufwendungen für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzbar sind.

Der Abzug als außergewöhnliche Belastung war zuerst nicht anerkannt worden, weil das Finanzamt keine Zwangsläufigkeit der Entstehung der Kosten unterstellt hatte.

§ 33 EStG regelt die Voraussetzungen und die Folgen der Absetzbarkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung. So heißt es:

"Absatz 1: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Absatz 2: Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können."

Aufgrund der neuesten Rechtsprechungen hinsichtlich der Absetzbarkeit von Prozesskosten ist gegen das Urteil Revision zugelassen worden.

Benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung einer optimierten Einkommensteuererklärung, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 03. Mai 2024

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