CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (48 Worte)
BFH, 10.10.2018, IX R 1/17
Mit Schreiben vom 10.06.2013 äußerte sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zum umsatzsteuerlichen Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten.
Demnach soll der Ort der Sonstigen Leistung dort sein, wo die Veranstaltung stattfindet. Die entsprechenden Normen des § 3a UStG ändern sich dadurch.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Demnach soll der Ort der Sonstigen Leistung dort sein, wo die Veranstaltung stattfindet. Die entsprechenden Normen des § 3a UStG ändern sich dadurch.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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