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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (256 Worte)

Steuerfreiheit von unterrichtenden Leistungen

Der BFH hatte sich mit der Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen einer Kampfsportschule zu beschäftigen (Urteil, 28.05.2013, XI R 35/11).

Zu diesem Urteil wurde folgender Leitsatz formuliert: "Die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein, soweit die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht werden."

Umsatzsteuerfrei sind Leistungen, die unter anderem unter § 4 Nr. 21 UStG abgebildet werden können. Hier heißt es:

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
  • die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
  • aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
  • bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
  • die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
  • aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
  • bb) an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
Als Bestätigung für diese "dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen" muss eine Bescheinigung hierüber vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft vorliegen.

Beim Vorliegen einer solchen Bescheinigung sind die Umsätze hinsichtlich solcher Leistungen umsatzsteuerfrei.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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[…] deutschen Umsatzsteuerrecht sind nur bestimmte Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei, z. B. der Unterricht durch Ersatzschulen, Hochschulen oder durch Privatschulen, der nach einer Bescheinigung der […]

[…] deutschen Umsatzsteuerrecht sind nur bestimmte Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei, z. B. der Unterricht durch Ersatzschulen, Hochschulen oder durch Privatschulen, der nach einer Bescheinigung der […]
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Freitag, 03. Mai 2024

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