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Abzug der Erwerbssteuer als Vorsteuer
§ 15 UStG regelt, welche Beträge als Vorsteuerbeträge auf die Umsatzsteuer angerechnet werden können. Der § 15 UStG ist daher die zentrale Norm für den Vorsteuerabzug.
Ein Teil dieser Vorschrift beschäftigt sich mit dem Abzug der Erwerbsteuer als Vorsteuer bei innergemeinschaftlichen Erwerben. So regelt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG, dass Unternehmer die gezahlte Umsatzsteuer, die für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen anfällt, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG im Inland bewirkt wird, als Vorsteuer abziehen können.
Beispiel: Der deutsche Unternehmer D kauft Waren von Ö in Österreich und lässt diese direkt von Ö zum Abnehmer F nach Frankreich liefern. D verwendet gegenüber Ö seine deutsche USt-Id-Nummer. D hat in Frankreich eine innergemeinschaftliche Lieferung bewirkt, da die Warenlieferung nachweislich nach Frankreich erfolgte. Dort hat D seine innergemeinschaftliche Lieferung zu versteuern. D hat durch die Verwendung seiner deutschen USt-Id-Nummer aus der fiktiven innergemeinschaftlichen Lieferung in Deutschland keinen Vorsteuerabzug.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg 15.05.2013
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