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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (356 Worte)

BFH, 27.04.2015, III B 127/14

Liquidatoren sind nach § 34 AO verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der in Liquidation befindlichen Gesellschaft zu erfüllen. Steuererklärungen und -anmeldungen (auch solche für Zeiträume vor Liquidationsbeginn) rechtzeitig abzugeben und für die gegenwärtigen und künftigen Steuerschulden die nötigen Mittel zurückzuhalten und Zahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu leisten.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind weiterhin für den bisherigen Voranmeldungszeitraum abzugeben bzw. für nach dem 31.12.2004 endende Voranmeldungszeiträume auf elektronischen Wege nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Außerdem müssen die Umsatzsteuervorauszahlungen und vorbehaltlich einer anderweitigen Festsetzung die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen auch künftig gezahlt werden.

Weiterhin sind die Regelungen der §§ 11 KStG und 16 GewStDV  zu beachten.

Bei Lohn- und Gehaltsauszahlungen müssen die Steuerabzugsbeträge einbehalten, angemeldet und fristgemäß an die Steuerkasse abgeführt werden.

Der Liquidator kann nach § 69 AO neben der steuerpflichtigen Gesellschaft persönlich dann in Anspruch genommen werden, wenn er die ihm in § 34 AO auferlegten steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

Nach handelsrechtlichen Vorschriften, die auch steuerrechtlich verbindlich sind, ist bei Eintritt in die Liquidation im Laufe eines Wirtschaftsjahres für den abgelaufenen Teil des Wirtschaftsjahres (Rumpfwirtschaftsjahr) eine Gewinnermittlungs-Schlussbilanz aufzustellen.

Für dieses Rumpfwirtschaftsjahr kann getrennt vom Liquidationszeitraum eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer durchgeführt werden. Zur Abgabe einer Steuererklärung für diesen Zeitraum kann die steuerpflichtige Gesellschaft ggf. gesondert aufgefordert. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen sind jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres einzureichen.

Außerdem ist auf den Liquidationsbeginn eine Liquidations-Eröffnungsbilanz aufzustellen (§ 71 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GmbH-Gesetz). Für den Liquidationszeitraum wird im Regelfall eine einheitliche Veranlagung zur Körperschaftsteuer durchgeführt (§ 11 Abs. 1 KStG).

Die Liquidations-Eröffnungsbilanz ist innerhalb 4 Wochen beim Finanzamt einzureichen.

Die Liquations-Schlussbilanz und die Steuererklärungen für den Liquidationszeitraum sind einzureichen, sobald die Liquidation beendet ist, jedoch vor Antrag auf Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.

Für den Fall erwarteter Steuererstattungen ist eine Erklärung der Gesellschafter über ihre Erstattungsberechtigung beizufügen.

Bei der Abgabe der Steuererklärungen ist auch mitzuteilen, wem die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von 10 Jahren in Verwahrung gegeben werden (§ 74 GmbH-Gesetz).

Benötigen Sie Hilfe bei der ordnungsgemäßen und steuerlich günstigsten Liquidation, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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