CPM Steuerberater News
Spekulationsfrist bei aufschiebender Wirkung
Das Finanzgericht Münster, hat in einem Urteil klargestellt, dass es für die Bemessung der Spekulationsfrist auf die zivilrechtliche Wirksamkeit von Verträgen ankommen und nicht auf das Datum des Vertragsabschlusses (FG Münster, 22.05.2013, 10 K 15/12).
Erfolgt ein Veräußerungsgeschäft unter aufschiebenden Bedingungen und treten diese Bedingungen erst nach Ablauf der Spekulationsfrist ein, so liegt kein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor.
In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem: "... Der Senat vertritt die Auffassung, dass es für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht ausreicht, wenn die Vertragsbeteiligten wie vorliegend zwar bindende Willenserklärungen abgegeben haben, der Vertrag aber wegen Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung oder eines Genehmigungsvorbehalts noch schwebend unwirksam ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit und damit des Bedingungseintritts bzw. der Erteilung der Genehmigung. Frühestens von diesem Zeitpunkt an können tatsächlich und rechtlich alle Folgerungen aus dem bis dahin schwebend unwirksamen Vertrag gezogen und die Rechte der Vertragsbeteiligten durchgesetzt werden. Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung erfordert, nur einen verwirklichten Tatbestand der Besteuerung zugrunde zu legen..." cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Wie denkst du darüber?
When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.
Kommentare