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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (231 Worte)

Weisungsrecht in einer GmbH

In Familienbetrieben ist seit Jahren die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei den mitarbeitenden Familienangehörigen fließend und strittig. Dies trifft vor allem die mitarbeitenden Ehepartner und die Gesellschafter-Geschäftsführer.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte bereits vor Jahren in einem Urteil (11.02.1993, 7 RAr 48/92, Nr. 23) entschieden, dass in sogenannten Familien-GmbH trotz fehlender Beteiligung an der GmbH (also ohne Gesellschafterstellung) die Befugnisverhältnisse derart gestaltet sind, dass kein Anstellungsverhältnis vorliegt. Dies resultiert in der Praxis daher, dass die Arbeitsverhältnisse weniger aus den Arbeitsverträgen herrühren sondern eher aus den familiären Verhältnissen.

Ein Geschäftsführer, der die Geschicke der GmbH mangels Beteiligung am Stammkapital nicht beeinflussen kann, aber die Leitung des Betriebes inne hat, steht dann nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er seine Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort im Wesentlichen weisungsfrei und- wirtschaftlich gesehen - nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt.
Es kommt nicht darauf an, ob für die Gesellschafter die Möglichkeit bestand, auf die Geschäftsführung Einfluss auszuüben, vielmehr ist darauf abzustellen, ob von einer etwaigen Weisungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht wurde.
Im Gegenzug dazu führen weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines leitenden Angestellten und das Image eines "Chefs" bei diesem noch nicht zu einer Selbständigkeit. Auch wenn der Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer dessen Weisungsbefugnis schriftlich auf den angestellten Sohn überträgt und damit seine Weisungsfähigkeit aufgibt (BSG, 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 25. April 2024

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