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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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private Veräußerungsgeschäfte - wann entstehen Steuern und wann nicht

Das Oberlandesgericht München hatte über die Haftung des Geschäftsführers einer Komplimentär-GmbH einer Publikums-KG zu urteilen. Die Frage bestand, ob der Geschäftsführer haften kann, wenn er ohne Zustimmung der KG-Gesellschafter die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG beantragt (OLG München, 21.03.2013, 23 U 3344/12). Das Gericht urteilte, dass eine Haftung bestehen kann, wenn zumindest die Komplimentär-GmbH außer der reinen typischen Geschäftsführerleistung auch eigene Leistungen durchführt.

In Tz 8, 9 und 10 heißt es hierzu in der Begründung: "... Nach herrschender Meinung in der Literatur darf ein Geschäftsführer gegen den Willen der Gesellschafter keinen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit stellen (für die GmbH: Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 60 Rn. 29, § 64 Rn. 161; Leinekugel/Skauradszun, GmbHR 2011, 1121, 1123 ff.; Tetzlaff, ZInsO 2008, 137, 139; für die AG: Wortberg, ZInsO 2004, 707, 708).
Ein solcher Gesellschafterbeschluss ist zwar im Außenverhältnis keine Voraussetzung der Antragstellung oder Verfahrenseröffnung. Im Innenverhältnis einer von Zahlungsunfähigkeit bedrohten Gesellschaft ist das antragsberechtigte Organ jedoch zur Einholung eines entsprechenden Beschlusses verpflichtet, da es sich nicht um eine Geschäftsführungsmaßnahme, sondern um ein den Gesellschaftszweck änderndes – mit Verfahrenseröffnung endet die werbende Tätigkeit der Gesellschaft (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 131 Rn. 29) – Grundlagengeschäft handelt (so für die GmbH auch Leinekugel/Skauradszun, GmbHR 2011, 1121, 1124 f.).
Die drohende Zahlungsunfähigkeit keine – ohne schuldhaftes Zögern zu erfüllende (§ 15a Abs. 1 InsO) – Insolvenzantragspflicht aus, sondern berechtigt die Gesellschaft lediglich zur Antragstellung und das Insolvenzgericht zur Verfahrenseröffnung (§ 18 Abs. 2 InsO). Dementsprechend droht dem antragsberechtigten Organ keine Haftung wegen Insolvenzverschleppung (Bußhardt, in: Braun, InsO, 5. Aufl. 2012, § 18 Rn. 4; H.-F. Müller, in: Jaeger, InsO, 2004, § 18 Rn. 3).
(Quelle: http://www.gesellschaftsrechtskanzlei.com/index.php/olg-munchen-urteil-vom-21-03-2013-23-u-334412/)
 
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