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doppelte Haushaltsführung ohne Aufwand?!
Der BFH hatte in einem Urteil (18.04.2013, VI R 29/12) entschieden, dass die Entfernungspauschale für die wöchentlichen Heimfahrten bei Inanspruchnahme der doppelten Haushaltsführung steuerlich berücksichtigt werden könne. Soweit nichts Neues.
Leistet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer steuerfrei Reise- bzw. Fahrkostenvergütungen sind diese jedoch mindernd zu berücksichtigen. Bis hierher eigentlich auch wie immer, denn wo keine Kosten, da auch kein Abzug.
Der BFH entschied aber nun folgendes: Die Entfernungspauschale gelte für die zurückgelegte Strecke, egal wie diese zurückgelegt wurde. Ob zu Fuß, per Fahrrad, mit Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Und: egal, ob dem Steuerpflichtigen überhaupt Kosten entstanden sind! Fährt der Betroffene demnach kostenfrei irgendwo mit, steht ihm dennoch die Entfernungspauschale zu.
Zu prüfen bleibt den Finanzbehörden deshalb die Anzahl der Familienheimfahrten und die eventuell für den Arbeitnehmer steuerfrei ersetzten Reise- bzw. Fahrkostenvergütungen.
Die Richter formulierten folgende Leitsätze:
- Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden.
- Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
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