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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (727 Worte)

Arbeitnehmererfindungen

Zahlungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindung stellen nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 27.04.2013, 12 K 1625/12) keinen Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit dar.

Zuwendungen werden "für" eine mehrjährige Tätigkeit gewährt, wenn sich aus den Umständen der Zahlung ergibt, dass mit ihnen eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 1987 VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820). Kann ein solcher Verwendungszweck nicht bereits aus dem Anlass der Zuwendung geschlossen werden, wie das beispielsweise beim honorierten Dienstjubiläum eines Arbeitnehmers regelmäßig der Fall ist (BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 48/82, BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117), muss er den übrigen Umständen entnommen werden; dabei kommt der Berechnung des Entgelts maßgebende Bedeutung zu, wenn andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1996 VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222; vom 26. Januar 2005 VI R 43/00, BFH/NV 2005, 888), so das Gericht. Die Zahlung stelle ein Entgelt dar für den Übergange der Verwertungsbefugnis.

In der Zahlung an den Arbeitnehmer stellt demnach auch keine Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 a EStG dar.

Das Gericht führte hierzu weiter aus: Entschädigungen sind Leistungen, die „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gewährt werden, d.h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten. Der Steuerpflichtige muss einen Schaden durch Wegfall von Einnahmen erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH, Urt. v. 11.01.2005 - IX R 67/02 - BFH/NV 2005, 1044; BFH, Urt. v. 09.07.2002 - IX R 29/98 - BFH/NV 2003, 21). Der Begriff der Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt voraus, dass die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechtsgrundlage oder Billigkeitsgrundlage beruht (BFH, Urt. v. 09.07.2002 - IX R 29/98 - BFH/NV 2003, 21). Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, für zurückgezahlte Einnahmen oder für andere Nachteile als Ausgabenausgleich gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu beurteilen. Dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen. Die Vertragsauslegung gehört zu den tatsächlichen, den BFH grundsätzlich bindenden Feststellungen des Finanzgerichts i.S.d. § 118 Abs. 2 FGO (BFH, Urt. v. 18.10.2011 - IX R 58/10 - BStBl II 2012, 286 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195; vom 23. Januar 2001 XI R 7/00, BFHE 194, 411, BStBl II 2001, 541; in BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181; in BFH/NV 2002, 1144, BFH-Beschluss vom 28. Februar 2005 XI B 182/03, BFH/NV 2005, 1283) ist eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird. Eine Entschädigung i.S. der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlangt, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird. Insoweit lehnt die Rechtsprechung die Annahme einer Entschädigung bei bestehen bleibendem Arbeitsverhältnis regelmäßig ab (vgl. dazu auch Stuhrmann, in Blümich, § 24 EStG Rn. 37 m. w. N.). Nach dem BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 54/00 (BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181) setzt die Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes für entgangene oder entgehende Einnahmen als Entschädigung i.S. der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes(EStG) voraus, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird. Mit Urteil vom 29. Februar 2012 (IX R 28/11, BFHE 237, 56, BStBl II 2012, 569) hatte der BFH eine Vergütung für Arbeitnehmererfindungen, die aufgrund einer nach Eintritt in den Ruhestand getroffenen Abfindungsvereinbarung gezahlt wurde, zu beurteilen und wertete diese als Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst a EStG. Im BFH-Fall hatten der Steuerpflichtige (ArbN) und sein Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitnehmererfindungen laufende, jährlich gezahlte Vergütungen bis zum Ablauf des jeweiligen Patents vereinbart. Mit der im Ruhestand getroffenen Vereinbarung wurden diese Vergütungsvereinbarungen abgelöst und die zukünftigen Vergütungsansprüche unter Berücksichtigung der Patentlaufzeit und eines Abzinsungsfaktors durch einen Einmalbetrag abgefunden. Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden (BFH, VIII R 33/13).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Mittwoch, 01. Mai 2024

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