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Verpflegungsmehraufwendungen - Drei-Monats-Regelung
Für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung gilt eine sogenannte Drei-Monats-Frist. Das heißt, Verpflegungsmehraufwendungen dürfen nur mittels der Pauschalen für die ersten 3 Monate angerechnet werden.
Diese Regelung gilt auch für die betrieblichen Auswärtstätigkeiten, in denen ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte aufnimmt und auswärts untergebracht ist. Auch hier kann der Arbeitnehmer nur in den ersten drei Monaten Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen.
Fraglich war ein Fall, in dem nach einer Auswärtstätigkeit eine doppelte Haushaltsführung eingegangen wurde.
Hier entscheid das Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Urteil v. 09.01.2013, 15 K 318/12 E), dass die Regelungen für die Drei-Monats-Frist vom Gesetzgeber für beide Fälle eingerichtet wurden. Das heißt, dass sie für beide Fälle gelten müssen - also auch nacheinander. Die Zeit für die Auswärtstätigkeit darf nicht an die Zeit der Begründung eines doppelten Haushalten angerechnet werden.
cpm- Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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