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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (416 Worte)

Einsatzwechseltätigkeit oder regelmäßige Arbeitsstätte?

Der BFH hat sich in zwei am 4. April 2012 veröffentlichten Urteilen mit Mehraufwendungen für Verpflegung beschäftigt und inwieweit es sich um Werbungskosten handelt. Hierbei handelt es sich um relevante Folgeentscheidungen.

Nach früherer Rechtsprechung des BFH konnte ein Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben. Diese Rechtsprechung hat der BFH zwischenzeitlich aufgegeben. Auch die Finanzverwaltung übernimmt diese Ansicht des BFH (BMF, Schreiben vom 15.12.2011, IV C 5 - S 2353/11/10010, BStBl 2012 I S. 57). Der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nunmehr nur an einem Ort liegen.

Vor diesem Hintergrund kann auch ein Rettungsassistent nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben (BFH 19.1.2012, VI R 36/11). Da er vorübergehend von seiner Wohnung entfernt und außerbetrieblich tätig ist, kann er für jeden Tag einen gestaffelten Verpflegungspauschbetrag absetzen. Hierfür spielt die Abwesenheitsdauer eine Rolle.

Im speziellen Fall ging es um einen angestellten Rettungsassistenten, der seine Tätigkeit in verschiedenen Rettungswachen ausübte und daneben sich im Rahmen von Einsätzen in Notarzt- und Rettungswagen aufhielt.

Der BFH kam zu folgendem Schluss:  Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, ist der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Hierbei ist ausschlaggebend, welcher Tätigkeitsstätte er vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass er einen Ort im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht aus. Auch dann nicht, wenn er daneben fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen. Übt der Rettungsassistent insgesamt eine Auswärtstätigkeit aus, ist nicht mehr zu prüfen, in welcher Tätigkeitsstätte der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt und welche damit als regelmäßige Arbeitsstätte gilt. Der BFH stufte die Tätigkeit als Fahrtätigkeit ein.

Ähnlich war es beim Feuerwehrmann, der auch verpflichtet ist, Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs eines Krankenhauses zu leisten. Dieser übte eine Auswärtstätigkeit aus (BFH 19.1.2012, VI R 23/11).

Der Einsatz des Klägers im Krankenhaus führt schon deshalb nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, weil es sich dabei nicht um eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers handelt. Er befand sich dort vielmehr ebenso wie während der Rettungseinsätze jeweils auf Auswärtstätigkeiten, auch wenn ihm für den Bereitschaftsdienst im Krankenhaus ein separates Dienstzimmer zur Verfügung stand. Damit kommt auch hier der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeit der Bereitschaftsdienste in Betracht.

Haben Sie weitergehende Detailfragen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Kommentare

Gäste - Patrick Packmor

am Montag, 22. Dezember 2014 20:22

Sehr geehrter Herr Müller,
Mit großem Interesse habe ich Ihren Eintrag auf Ihrer Website bezüglich der Verpflegungsmehraufwände für Rettungsassistenten gelesen. Hierzu habe ich Frage zum genauen Verständnis. Als Rettungsassistent habe ich eine feste Rettungswache auf der ich eingesetzt werde. Im Rahmen meiner Tätigkeit auf dem Rettungstransportwagen und Krankentransportwagen befinde ich mich während meiner Arbeitszeit überwiegend außerhalb meiner Rettungswache. Dies bedeutet das ich meine Rettungswache täglich mehrmals verlasse um eben einen solchen Rettungseinsatz abzuarbeiten. Steht mir aufgrund dieser Unregelmäßigkeit und der Fahrtätigkeit innerhalb meiner Arbeitszeit was ein Verlassen meiner Rettungswache nach sich zieht der Verpflegungsmehraufwand zu?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen grüßen

Patrick Packmor

Sehr geehrter Herr Müller, Mit großem Interesse habe ich Ihren Eintrag auf Ihrer Website bezüglich der Verpflegungsmehraufwände für Rettungsassistenten gelesen. Hierzu habe ich Frage zum genauen Verständnis. Als Rettungsassistent habe ich eine feste Rettungswache auf der ich eingesetzt werde. Im Rahmen meiner Tätigkeit auf dem Rettungstransportwagen und Krankentransportwagen befinde ich mich während meiner Arbeitszeit überwiegend außerhalb meiner Rettungswache. Dies bedeutet das ich meine Rettungswache täglich mehrmals verlasse um eben einen solchen Rettungseinsatz abzuarbeiten. Steht mir aufgrund dieser Unregelmäßigkeit und der Fahrtätigkeit innerhalb meiner Arbeitszeit was ein Verlassen meiner Rettungswache nach sich zieht der Verpflegungsmehraufwand zu? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Mit freundlichen grüßen Patrick Packmor

Gäste - cpm

am Donnerstag, 19. März 2015 11:19

Hallo Herr Packmor,
Verpflegungsmehraufwendungen können in Form der Pauschalen angesetzt werden, wenn Sie mehr als 8 Stunden am Stück von Ihrer ersten Tätigkeitsstätte dienstlich unterwegs sind.
MfG Müller

Hallo Herr Packmor, Verpflegungsmehraufwendungen können in Form der Pauschalen angesetzt werden, wenn Sie mehr als 8 Stunden am Stück von Ihrer ersten Tätigkeitsstätte dienstlich unterwegs sind. MfG Müller

Gäste - Feuerwehrmann

(webseite) am Sonntag, 11. Januar 2015 20:26

Hallo
ich bin in der BF Hamburg tätig, wohnhaft in SH.
Ich reiche seit meheren Jahren den Verpflegungsaufwand für die RTW Schichten ein, im letzten Jahr sogar, nach Aufforderung, schriftlich, beglaubigt und detailiert mit Einsatzzeiten und Abwesenheitszeiten. Bei über ein drittel der Schichten lag die Abwesenheitszeit über 8 Std.
Meine Sachbearbeiterin lehnt es jedes Jahr erneut ab den Verpflegungsmehraufwand etc. anzuerkennen.

Hallo ich bin in der BF Hamburg tätig, wohnhaft in SH. Ich reiche seit meheren Jahren den Verpflegungsaufwand für die RTW Schichten ein, im letzten Jahr sogar, nach Aufforderung, schriftlich, beglaubigt und detailiert mit Einsatzzeiten und Abwesenheitszeiten. Bei über ein drittel der Schichten lag die Abwesenheitszeit über 8 Std. Meine Sachbearbeiterin lehnt es jedes Jahr erneut ab den Verpflegungsmehraufwand etc. anzuerkennen.
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