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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (141 Worte)

Mietvertrag und Nebenleistungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu entscheiden, ob die mit einer Vermietung zusammenhängenden Zusatzleistungen wie z.B. Reingungen der Mietobjekte bezüglich der Mehrwertsteuer eine einheitliche Leistung mit dem Mietvertrag darstellen (Urteil, 17.09.2012, Rs C-392/11, Field Fisher Waterhouse).

Das Urteil beschäftigte sich mit der Auslegung des Begriffs "einheitliche Leistung". Würden die Zusatzleistungen als einheitliche Leistung beurteilt werden, würde unter Umständen die Steuerbefreiung bei der Vermietung auch für diese Nebenleistungen gelten (für Reparaturen, Reinigung der Fassade, Reparatur der Heizungsanlage usw.).

Grobes Fazit: Beinhaltet der Mietvertrag auch die genannten Leistungen als Einheit, teilen diese Leistungen das Schicksal der Vermietung. Werden die Zusatzleistungen nicht als Einheit zur Vermietung der Räumlichkeiten angeboten und vertraglich festgehalten, liegt offensichtlich keine Einheit vor. Eine Steuerbefreiung würde nicht greifen.

Auch hier stehe ich Ihnen gern zur Verfügung, um im Nachherein das "böse Erwachen" zu vermeiden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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