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7% Umsatzsteuer auch bei Erneuerung des Wasseranschlusses
Das Verlegen eines Wasseranschlusses unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, so der BFH im Jahr 2008. Jetzt erklärt der BGH: Der ermäßigte Steuersatz findet auch auf Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen Anwendung!
Das Urteil aus dem Jahr 2008 hatte für viele Tausend Grundstücksbesitzer eine unerwartete Umsatzsteuererstattung von einigen Hundert Euro bedeutet (BFH-Urteil vom 8.10.2008, V R 61/03, DStR 2009 S. 382).
Mit dem Thema hat sich jetzt auch der Bundesgerichtshof beschäftigt und entschieden:
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes setzt nicht voraus, dass die Lieferung von Wasser und das Legen des Hausanschlusses von demselben Wasserversorgungsunternehmen erbracht werden.
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist nicht auf das erstmalige Legen eines Hausanschlusses beschränkt, sondern wird auch auf Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen angewendet (BGH, Urteil vom 18.4.2012, VIII ZR 253/11 ).
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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