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Auskunftspflicht des Finanzamts gegenüber Konkurrenten eines gemeinnützigen Vereins
Umsätze eines gemeinnützigen Vereins werden einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen, wenn es sich um die Tätigkeit eines sog. Zweckbetriebs handelt. Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn z.B. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen.
Nach Ansicht des BFH kann der Konkurrent einer gemeinnützigen Körperschaft eine Auskunft darüber verlangen, ob auf die Tätigkeit des Vereins ein ermäßigter Umsatzsteuersatz angewendet worden ist. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs sei nur, dass eine unzutreffende Besteuerung und eine davon ausgehende erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens ernstlich in Betracht kommen.
(BFH-Urteil vom 26.1.2012, VII R 4/11)
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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