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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (91 Worte)

Ballett- und Tanzschulen

Die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 24. Januar 2008, V R 3/05 hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung (gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG) besagt, dass Ballett- und Tanzschulen als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden können.

Eine Steuerfreiheit der entsprechenden Umsätze von Ballett- und Tanzschulen könnte insoweit gemäß § 4 Nr. 21 UStG in Betracht kommen, als vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und die Leistungen nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen.

Bedingung für die Steuerfreiheit ist daher eine unterrichtende, bildende oder berufsbildende Zielsetzung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Sonntag, 05. Mai 2024

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