Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (575 Worte)

Steuerliche Berücksichtigung von Brillen

Die bisherige Rechtsprechung grenzt die Absetzbarkeit von Kosten für Brillen stark ein.

Der Grundgedanke bei der Abziehbarkeit von Brillen besteht darin, dass Brillen das eigene körperliche "Gebrechen" des Steuerpflichtigen ausgleichen sollen. Einen betrieblichen Grund für eine Brille besteht praktisch kaum.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen, die ihrer Natur nach in erster Linie der Behebung körperlicher Mängel dienen, wie die Aufwendungen für die Beschaffung eines medizinischen Hilfsmittels, der privaten Lebenssphäre zuzurechnen und deshalb grundsätzlich den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzuordnen.

Dies gilt auch dann, wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt. Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die der Korrektur einer Sehschwäche dient, sind selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird.

Die Sehbrille, die keinen besonderen Schutzzweck hat und auch nicht allein aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen getragen werden muss, hat die Funktion eines medizinischen Hilfsmittels auch dann noch, wenn sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird (BFH-Urteil 20-05.2005; VI R 50/03).

Aufgrund dieser Begründung ist jedoch ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung beim Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung möglich. Hierbei ist jedoch die anzurechnende Zumutbarkeitsschwelle zu berücksichtigen.

Gleiches gilt für Sonnenbrillen und Sportbrillen.

Für umgangssprachlich als reine Bildschirmbrillen oder Computerbrillen bezeichnete Brillen wird der Werbungskostenabzug beim Arbeitsgeber oder Arbeitnehmer ebenfalls durch o.g. BFH-Urteil abgelehnt.

So heißt es in dem Urteil weiter: Nach diesen (o.g.) Maßstäben kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht. Der Kläger bedarf der Bildschirm-Arbeitsbrille, weil er unter einer allgemeinen Sehschwäche leidet. Ohne diese Sehschwäche müsste er eine derartige Brille nicht tragen. Die spezielle Brille ist damit ebenso wie eine normale Sehbrille ein medizinisches Hilfsmittel. Es erweist sich demgegenüber als unerheblich, dass sie "als gewöhnliche Korrekturbrille ... nicht geeignet" sein soll. Im Streitfall hat das FG nicht festgestellt, dass der Kläger die Brille als Folge einer typischen Berufskrankheit tragen muss. Es ist auch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Sehschwäche des Klägers und der Arbeit am Bildschirmgerät festgestellt worden. Entgegen der Auffassung des FG rechtfertigt die BildScharbV vom 4. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 1841) unabhängig von der Frage ihrer Geltung im Streitjahr keine abweichende Beurteilung. Zwar ist der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 BildScharbV aus arbeitsschutzrechtlichen Erwägungen verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirmgerät zur Verfügung zu stellen, wenn eine normale Sehhilfe insoweit nicht geeignet ist. Die Frage, wie der Erwerb einer solchen Sehhilfe durch den Arbeitnehmer auf eigene Kosten steuerlich zu beurteilen ist, bleibt davon jedoch unberührt. Insoweit gelten die oben genannten Grundsätze. Danach ist ein Werbungskostenabzug nur möglich, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können.

Eine Berücksichtigung als Werbungskosten kommt nur für Schutzbrillen in Frage. Diese Brillen erfüllen den arbeitsschutzrechtlichen Zweck des Augenschutzes und ggf. des Gesichtsschutzes. Diese Brillen dienen ausschließlich dem Schutz vor betrieblichen bzw. beruflichen Gefahren und haben nichts mit der persönlichen Eingeschränktheit beim Sehen zu tun. Dies gilt offenbar für Laborbrillen, Schweißerbrillen, Infektionsschutz- und Spritzschutzbrillen.

Erfolgreich war zudem ein Arzt bei dem Ansatz der Kosten seiner "Halbbrille" als Betriebsausgaben (FG Rheinland-Pfalz, 12.03.1981, III 332/79). Dieser berief sich auf den verbesserten beruflichen Kontakt während der Behandlung zu seinen Patienten, da der Sehwechsel von Diagnoseaufzeichnungen und Patienten verbessert würde.

Möchte der Arbeitgeber die Kosten einer Brille für den Arbeitnehmer übernehmen, kann die Zuwendung als Sachleistung überdacht werden.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Umsetzung Ihrer Vorhaben, sprechen Sie mich gern an.

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Dienstag, 07. Mai 2024

Sicherheitscode (Captcha)