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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (683 Worte)

Betriebsaufgabe vs. Betriebsveräußerung

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte sich mit Urteil vom 24.01.2020 (4 K 28/18) zur Möglichkeit der nachgelagerten Besteuerung bei Betriebsaufgabe zu äußern.

In dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass für den Fall einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen (R 16 Abs. 11 EStR) in den Fällen der Betriebsaufgabe keine Anwendung findet.

Das Revisionsverfahren ist zur Zeit beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 6/20 anhängig.

In der Urteilsbegründung führten die Richter weiter aus, dass eine Betriebsveräußerung i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vorausetze, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber übertragen werden und gleichzeitig die bisher in dem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit des Veräußerers endet.

Im Gegensatz dazu liegt eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Erwerber veräußert oder in das Privatvermögen überführt.

Für die Entstehung des Aufgabegewinns ist nicht auf den Beginn der Betriebsaufgabe, sondern auf den Zeitpunkt des einzelnen Aufgabeteilakts abzustellen.

Die entstehenden Gewinne durch die Veräußerung oder durch die mit der Überführung ins Privatvermögen verbundene Entnahme werden im Falle der Veräußerung mit der Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bzw. dem Zeitpunkt der Entnahme realisiert.

Bei der Betriebsveräußerung entsteht der Veräußerungsgewinn mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Veräußerungserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt.

Der Veräußerungsgewinn ist damit auch dann bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums zu versteuern, wenn der Veräußerungserlös in Form wiederkehrender (Renten-)Bezüge bezahlt wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge im Rahmen einer Betriebsaufgabe erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des BFH hat der Steuerpflichtige in den Fällen der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge ein Wahlrecht, anstelle der sofortigen Besteuerung der Rente durch Ansatz ihres Kapitalwerts zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung die einzelnen Rentenzahlungen erst bei Zufluss als nachträgliche Betriebseinnahmen gemäß § 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 EStG zu versteuern.

Die Zuflussbesteuerung gilt nur für Bezüge, die lebenslang zu zahlen sind oder eine feste Laufzeit von mehr als zehn Jahren haben und primär der Versorgung oder bei besonders langer Laufzeit mindestens auch der Versorgung des bisherigen Betriebsinhabers oder Mitunternehmers dienen.

Also nur bei:

  • lebenslang und dienend der Versorgung des Veräußerers oder
  • feste Bezüge mindestens 10 Jahre lang oder
  • zumindest sehr lange Laufzeit und der Versorgung des Veräußerers dienend.

Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung für den Fall angeschlossen, dass der Steuerpflichtige seinen Betrieb gegen eine Leibrente veräußert (R 16 Abs. 11 Satz 1 EStR).

Der Steuerpflichtige muss das Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung ausdrücklich im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ausüben.

Die Einräumung des Wahlrechts zur Zuflussbesteuerung wird von der Rechtsprechung des BFH auf eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr. 2 EStG und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung gestützt.

Zur Begründung der teleologischen Reduktion und der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat der BFH im Anschluss an die Rechtsprechung des RFH darauf abgestellt, dass bei Vornahme einer Sofortbesteuerung der Rentenzahlungen ein zu hoher Gewinn versteuert wird, wenn der Rentenberechtigte früher stirbt als nach der statistischen Lebenserwartung zu erwarten wäre.

Bei einer Sofortbesteuerung fehlten dem Steuerpflichtigen zudem die Mittel zur Entrichtung der Steuer.

Hinsichtlich der Kompination aus Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung , für die Fälle, in denen Teile des Unternehmens in das Privatvermögen übernommen werden und ein anderer Teil veräußert wird, bleibt abzuwarten, wie der BFH urteilt.

Die Schaffung der Möglichkeit des Wahlrechts der nachgelagerten Besteuerung auch für die in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter wäre wünschenswert, da dadurch die Steuerlast erheblich reduziert oder zumindest auf spätere Jahre verlagert werden könnte.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder wünschen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Vorhaben, sprechen Sie uns gern an.

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Donnerstag, 02. Mai 2024

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