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steuerliche Berücksichtigung von Kindergeld
Das Kindergeld wird zur steuerlichen Freistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt.
Das Existenzminimum umfasst den Bedarf für die Betreuung und Erziehung und die Ausbildung des Kindes. Soweit das Kindergeld hierfür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.
Im laufenden Kalenderjahr erhalten Sie zunächst das Kindergeld monatlich ausgezahlt.
Bei der Einkommensteuerveranlagung der Eltern prüft das Finanzamt automatisch nach, ob der Anspruch auf Kindergeld die gebotene Freistellung (mindestens in Höhe der Kinderfreibeträge) bewirkt.
Ist dies nicht der Fall, werden die steuerlichen Freibeträge (Kinderfreibetrag - Freibetrag für die Erziehung, Betreuung und Ausbildung des Kindes) abgezogen und das zustehende Kindergeld mit der Steuerschuld verrechnet.
Dies gilt auch dann, wenn kein Kindergeld beantragt wurde.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
Gäste - BFH, 22.02.2018, III R 10/17 - Steuerberater Müller HamburgSteuerberater Müller Hamburg
(webseite) am Sonntag, 27. Januar 2019 09:54
[…] steuerliche Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG durch das zuständige Finanzamt vorgenommen wurde. Bescheinigungen des Finanzamts, die schon vor Beginn des maßgeblichen Veranlagungszeitraums für eine unbegrenzten […]