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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (328 Worte)

gemeinsames Arbeitszimmer

BFH vom 15.12.2016, VI R 53/12 - Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

Der BFH hat nunmehr in einem neuen Urteil zur Absetzbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer seine Ansichten geändert.

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in seiner Person vorliegen (Änderung der Rechtsprechung).

Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.

Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.

Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 kann ein Steuerpflichtiger eigentlich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt aber nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Gemäß § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt die mit dem Jahressteuergesetz 2010 geschaffene Neuregelung für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

Die Abzugsverbote in § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG knüpfen an die Betriebsausgaben des einzelnen Steuerpflichtigen an, dessen Gewinn sie nicht mindern dürfen.

Betriebsausgaben, d.h. durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG), sind unmittelbare Besteuerungsgrundlage bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Diese Vorschrift stellt ausdrücklich auf den Gewinn des Steuerpflichtigen ab, den dieser als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen kann.

Daraus ergibt sich, dass für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sowohl in Bezug auf die Betriebseinnahmen als auch hinsichtlich der Betriebsausgaben diejenigen des jeweiligen Steuerpflichtigen maßgebend sind.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 04. Mai 2024

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