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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (133 Worte)

Übertragung § 6b-Rücklage vor Fertigstellung, Ersatzwirtschaftsgut

Urteil des Finanzgerichts Münster zur Übertragung der § 6b-Rücklage vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts (§ 6b-Rücklage, Ersatzwirtschaftsgut).

Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 13.05.2016 (7 K 716/13 E) entschieden, dass eine gebildete Rücklage für ein Ersatzwirtschaftsgut gemäß §§ 6b und 6c EStG auch vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsgutes des Steuerpflichtigen übertragen werden kann.

Entsprechend der Regelungen der §§ 6b und 6c EStG können Steuerpflichtige für stille Reserven, die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgedeckt werden, Rücklagen bilden. Dadurch kann die sofortige Besteuerung der stillen Reserven vermieden werden.

Diese Rücklagen können dann später auf die Anschaffung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftsgutes in dem selben oder anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden.

Wie dies genau rechtssicher vollzogen wird, erläutere ich Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 03. Mai 2024

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